Die EU-Kommission hat klargestellt, dass die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte bei den meldenden Deklaranten liegt. Ab dem 1. August 2024 ist die Meldung der tatsächlichen Emissionen für jedes in die EU importierte CBAM-Gut verpflichtend. Die Einhaltung der CBAM-Meldepflichten ab dem 1. August 2024 erfordert von den Deklaranten eine sorgfältige Ermittlung und Dokumentation der tatsächlichen Emissionen. Es ist von entscheidender Bedeutung, alle zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung dieser Daten zu unternehmen und diese Bemühungen umfassend zu dokumentieren, um den Anforderungen der EU-Kommission und der Nationalen Umsetzungsbehörden gerecht zu werden. (FAQ der Europäischen Kommission - Stand 08.08.2024; DEHSt-Newsletter, 02.08.2024, Ausgabe 49/2024)
Berechnung der tatsächlichen Emissionen
Die Regelungen des Art. 4 CBAM-DurchfVO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen bleiben weiterhin bestehen und finden Anwendung. CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-DurchfVO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben können die spezifischen grauen Emissionen, die mit den in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Methoden ermittelt werden:
- Ermittlung der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten.
- Ermittlung der Emissionen aus einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms als solchem.
Abweichende Regelungen zur Emissionsberechnung bis zum 31. Dezember 2024
Abweichend von den oben genannten Methoden dürfen bis zum 31. Dezember 2024 die spezifischen grauen Emissionen nach einer der folgenden Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden berechnet werden, sofern diese zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen:
- CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort
- Verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort
- Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, das auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer einschließen kann.
Neues EU-Template zur Übermittlung von Emissionsdaten
Die Europäische Union hat Ende Juni 2024 ein aktualisiertes Template zur Übermittlung von Emissionsdaten veröffentlicht, das Beispiele für verschiedene Warenkategorien enthält. Dieses Excel-Template ermöglicht es Importeuren, Emissionsdaten von ihren Lieferanten in Drittländern effizient abzufragen. Es umfasst unter anderem Beispiele für die Warenkategorien Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Stahlprodukte (wie Schrauben und Muttern). Die Verwendung dieser Vorlage ist nicht verpflichtend. Die EU-Kommission empfiehlt jedoch ihre Nutzung, um den Prozess der Datenerhebung zu standardisieren und zu erleichtern. (FAQ der Europäischen Kommission - Fragen 19, 40 und 41 - Stand 08.08.20204)
Ermessensspielraum der Nationalen Umsetzungsbehörden bei fehlenden Echtdaten
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als Nationale Umsetzungsbehörde ihren Ermessensspielraum nutzen. Dies gilt, wenn der Anmelder nachweisen kann, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden. Der Anmelder muss nachvollziehbar begründen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Zudem muss er darlegen, dass weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten. Die DEHSt wird dabei insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht vorliegen.
Nachweis der Bemühungen zur Datenerhebung
Der Nachweis der angestrengten Bemühungen kann über das Beifügen unterstützender Dokumente über das "Kommentar"-Feld des CBAM-Übergangsregisters geführt werden. (FAQ der Europäischen Kommission, Frage 74 - Stand 08.08.2024).
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM-Verordnung die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Im Rahmen der CBAM-Compliance ist es zwingend erforderlich, die Mitteilungen der DEHSt über das „CBAM-Portal für Unternehmer“ im CBAM-Übergangsregister zu empfangen. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 b) der CBAM-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig die eingehenden Informationen im CBAM-Übergangsregister zu überprüfen. (DEHSt-Newsletter, 25.07.2024, Ausgabe 47/2024). Um sicherzustellen, dass keine wichtigen Informationen übersehen werden, wird empfohlen, das CBAM-Übergangsregister regelmäßig zu kontrollieren. Zur Erleichterung der Kontrolle des Posteingangs besteht die Möglichkeit, E-Mail-Benachrichtigungen zu aktivieren. Diese Funktion informiert automatisch über neue Nachrichten im Übergangsregister.
Durch die regelmäßige Überprüfung und die Nutzung der E-Mail-Benachrichtigungen wird die Einhaltung der CBAM-Compliance erheblich erleichtert.
Entwicklungen ab 2025 und 2026
Bis Ende 2024 wird die Kommission ihren Bericht an die Mitgesetzgeber über eine mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der CBAM auf nachgelagerte Produkte der Wertschöpfungskette übergeben. Zudem wird sie per Durchführungsgesetz den Geltungsbereich der Akkreditierungs- und Prüfgrundsätze sowie per Delegiertem Rechtsakt den Akkreditierungsprozess, die Verifizierung und Akkreditierung der Importeure von CBAM-Waren als CBAM-Anmelder in die Wege leiten.
Mitte 2025 stehen zwei wesentliche Entwicklungen an: Erstens wird die Kommission einen Bericht über die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs der CBAM auf andere Waren und den Transport von CBAM-Waren vorlegen. Zweitens wird ein Durchführungsgesetz zur Berechnung der eingebetteten Emissionen und CBAM-Erklärungen erlassen. Dieses Gesetz wird die Methoden zur Berechnung der eingebetteten Emissionen nach der Übergangszeit festlegen und umfasst die Berechnung der Emissionen in importiertem Strom sowie indirekte Emissionen. (Handout Europäische Kommission - Generaldirektion Steuern und Zollunion. Informationsveranstaltung auf Englisch, 19. Juni 2024).
Ab 1. Januar 2026 müssen CBAM-Meldepflichtige CBAM-Zertifikate für die in den importierten Waren enthaltenen Emissionen erwerben und abgeben. Diese Verpflichtung markiert den Beginn einer schrittweisen Ausweitung des CBAM bis 2034. Ein zentraler Aspekt dieser Ausweitung ist die vollständige Reduktion der kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten im Rahmen des EU-ETS 1. (Artikel 31, CBAM-VO (EU) 2023/956; Europäische Kommission, FAQ Frage 123 (Stand 08.08.2024)).
Handlungsempfehlungen
- Proaktive Kommunikation mit Lieferanten: Eine frühzeitige Kommunikation mit den relevanten Lieferanten ist entscheidend, um die notwendigen Emissionsdaten zu erhalten. Diese Bemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.
- Nutzung des Kommentarfeldes im CBAM-Übergangsregister: Falls trotz aller Bemühungen keine Echtdaten verfügbar sind, kann das Kommentarfeld genutzt werden, um die Anstrengungen und die Gründe für das Fehlen der Daten zu dokumentieren.
- Vorbereitung auf die Implementierungsphase ab 2026: Es ist wichtig, sich über die Anforderungen für die Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung und die Berechnung der eingebetteten Emissionen zu informieren. Die frühzeitige Ermittlung der realen Emissionswerte kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen.
Fazit
Die Einhaltung der CBAM-Berichtspflichten und die korrekte Meldung der Emissionswerte sind entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden. Die jüngsten Entwicklungen und die Veröffentlichung der neuen FAQ bieten wichtige Orientierungshilfen für Unternehmen.
Um die Herausforderungen des CBAM erfolgreich zu meistern, ist es wichtig, informiert zu bleiben und strategisch zu handeln, die Kommunikation mit Lieferanten proaktiv zu intensivieren und sich auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten.
Relevante Entwicklungen werden von unseren CBAM Experten kontinuierlich verfolgt und kommuniziert, um als verlässlicher Partner zur Seite zu stehen.
**Nachtrag zu den CBAM-Berichtspflichten ab Q3 2024**
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat eine Ergänzung zu den bisherigen CBAM-Berichtspflichten veröffentlicht. Ab dem 3. Quartal 2024 gelten geänderte Berichtspflichten für CBAM-Anmelder. Nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ist ab dem 1. August 2024 die Verwendung von Standardwerten zur Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen nicht mehr zulässig.
In Fällen, in denen keine tatsächlichen Emissionsdaten von Lieferanten und/oder Herstellern verfügbar sind, ist im CBAM-Übergangsregister die neue Option „Actual data not available“ auszuwählen. Dadurch wird automatisch die Zahl Null (0) in das Feld „Spezifische (direkte) graue Emissionen“ eingefügt. Zusätzlich muss im Feld „Einschlägige Berichterstattungsmethode“ begründet werden, dass alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, um die tatsächlichen Emissionen zu melden.
Besonders wichtig ist, dass im Reiter „Ergänzend“ die erfolglosen Bemühungen und Schritte dokumentiert werden, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Hier müssen auch die entsprechenden Nachweise hochgeladen werden, um die Bemühungen zu belegen.
Die DEHSt hat bei der Entscheidung über die Einleitung eines Korrekturverfahrens nach Artikel 14 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen Ermessensspielraum. Sie wird insbesondere berücksichtigen, ob der Anmelder nachvollziehbar begründet hat, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, und ob die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM-Verordnung die DEHSt auffordern, zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte die Website der DEHSt oder kontaktieren Sie uns direkt.