Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Werte von 1964 (erst recht die nicht verfahrensgegenständlichen Werte von 1935) bilden die Realität nicht mehr in hinnehmbarer Weise ab. Da dadurch eine Neubewertung von rd. 35. Mio. Wirtschaftseinheiten des Grundvermögens in Deutschland erforderlich wird, wurde seitens des Gerichts nur die Unvereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz erklärt, d.h. die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss aber bis spätestens 31.12.2019 die Gesetzesgrundlagen neu regeln.
Ab Verkündung des neuen Gesetzes - und das ist den Besonderheiten der Materie geschuldet - wurde seitens des Gerichtes eine weitere Frist von 5 Jahren zur Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen gewährt. Spätestens jedoch ab dem 01.01.2025 entfällt jegliche Berechtigung, auf Basis der derzeitigen Einheitswerte noch Grundsteuer zu erheben.
Der Gesetzgeber ist nun gefordert. Bei der Neuregelung wurde ihm dabei seitens des Bundesverfassungsgerichtes ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Lediglich, dass Grundsteuer erhoben wird, ist verfassungsrechtlich abgesichert. Bereits mehrere Modelle wurden in der Vergangenheit intensiv diskutiert. Gerade die Diskussionen hierzu haben jedoch gezeigt, dass eine Einigung auf ein Modell alles andere als einfach sein wird. Selbst bei dem Willen zur Aufkommensneutralität der Neuregelung könnte es im Einzelfall zu einer deutlichen Veränderung der Steuerlast kommen.
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