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17.02.2023

Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Keyfacts
Am 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengetz (LkSG) in Kraft getreten und dient in erster Linie zur Einhaltung von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten in Lieferketten.
Betroffen sind zunächst nur Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern. Ab 01.01.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern in die Pflicht genommen.
Verstöße gegen das LkSG können mit Bußgeldern von bis zu 8 Mio. Euro oder Sperren für die öffentliche Auftragsvergabe geahndet werden.
Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

Am 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengetz (LkSG) in Kraft getreten und damit eine Reihe an Pflichten für größere Unternehmen. Das LkSG dient in erster Linie zur Einhaltung von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten in Lieferketten. Eine zivilrechtliche Haftung ist allerdings weiterhin ausgeschlossen.

Betroffen sind zunächst nur Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern. Ab 01.01.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern in die Pflicht genommen. Verstöße gegen das LkSG können mit Bußgeldern von bis zu 8 Mio. Euro oder Sperren für die öffentliche Auftragsvergabe geahndet werden. Zwingend wird ein Compliance-System zur Beachtung der Sorgfaltspflichten einzurichten sein.

 

Inhaltsverzeichnis

1 Wer ist betroffen, was ist geschützt

1.1 Adressatenkreis

1.2 Geschützte Rechtspositionen und umweltrechtliche Risiken

1.3 Die Lieferkette

2 Bemühenspflichten

3  Sorgfaltspflichten

3.1 Risikomanagement

3.2 Risikoanalyse

3.3 Präventionsmaßnahmen

3.4 Berichtspflichten

4 Folgen der Missachtung

5 Ausblick

 

 

1 Wer ist betroffen, was ist geschützt

Am 11.06.2021 wurde durch den Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, welches am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Analog zum deutschen Gesetz wird momentan auf europäischer Ebene ein Richtlinienvorschlag erarbeitet, der dann auch andere Mitgliedstaaten in die Pflicht nehmen wird.

1.1 Adressatenkreis

Betroffen von dem Anwendungsbereich des LkSG sind gem. § 1 Abs. 1 LkSG zunächst alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Dabei zählen entsandte Arbeitnehmer ins Ausland mit, ebenso sämtliche inländischen Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen gem. § 1 Abs. 3 LkSG.

Ab 01.01.2024 reduziert sich der Schwellenwert der beschäftigten Arbeitnehmer auf mindestens 1.000 Arbeitnehmer, womit dann auch diese Unternehmen in Deutschland betroffen sein werden.

Mittelbar wird das Gesetz aber auch sicherlich Auswirkungen auf Unternehmen haben, die unter dem Schwellenwert liegen, da sie regelmäßig Teil von Lieferketten sind und daher in die Analyse und den Anforderungen der direkt adressierten Unternehmen einbezogen werden.

1.2 Geschützte Rechtspositionen und umweltrechtliche Risiken

Geschützte Rechtsposition sind solche, die sich aus den in der Anlage zum Gesetz aufgelisteten völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt ergeben.

Überschlägig lassen sich die geschützten Rechtgüter in Arbeitnehmerschutz, Schutz der Lebensgrundlage und Schutz der Menschenrechte untergliedern. Beispielhaft fällt darunter das Verbot der Kinderarbeit, die Missachtung von Gesundheitsschutz oder die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser.

Umweltbezogene Verbote sind in § 2 Abs. 3 LkSG und den dort aufgeführten völkerrechtlichen Umweltschutzabkommen normiert und richten sich auf die Vermeidung bestimmter Umweltrisiken, wie z.B. die Herstellung und Verwendung von Quecksilber.

1.3 Die Lieferkette

Lieferketten in Sinne dieses Gesetzes beziehen sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie beginnt bei der Herstellung eines Produkts, angefangen bei der Rohstoffgewinnung bis hin zur Lieferung an den Endkunden. Grundsätzlich umfasst ist somit der eigene Geschäftsbereich, das Handeln des unmittelbaren Zulieferers sowie auch das Handeln des mittelbaren Zulieferers.

2 Bemühenspflichten

Neu eingeführt mit dem LkSG werden die sog. Bemühenspflichten. Diese werden zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, werden allerdings bei der Begründung des Entwurfs verwendet. Bemühenspflichten sind von Erfolgspflichten und der Garantiehaftung abzugrenzen. Ein Verstoß liegt daher gerade nicht vor, wenn der Regelungsadressat in angemessenen Umfang Vorkehrung zur Verhinderung einer Rechtsgutverletzung getroffen hat und dennoch Verletzung eingetreten ist. Ein Unternehmen kann dann nicht für die Verletzung belangt werden.

Demgegenüber liegt aber bereits ein Verstoß vor, wenn keines der genannten geschützten Rechtsgüter verletzt ist, aber den Bemühungspflichten nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.

Der Maßstab der Erfüllung der Pflichten steht unter einem Angemessenheitsvorbehalt. Von Unternehmen kann nur verlangt werden, was ihnen aufgrund ihres individuellen Kontextes möglich ist. Das heißt, an kleinere Unternehmen werden nicht die gleichen Anforderungen gestellt, wie an größere Unternehmen, um Überforderungen zu vermeiden. 

3 Sorgfaltspflichten

Das LkSG verpflichtet die Unternehmen, Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Umsetzung des Gesetztes und vor allem die Einhaltung der Pflichten wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Die Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflichten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
     

3.1 Risikomanagement

Jedes Unternehmen hat gem. § 4 Abs. 1 LkSG ein Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einzurichten. Die genaue Ausgestaltung bleibt den Unternehmen überlassen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einleitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung und Beendigung von Risiken durchgeführt werden.

Dazu gehört ausdrücklich auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Dieses soll es unmittelbar Betroffenen, ebenso wie diejenigen, die Kenntnis von potentiellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglichen, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

3.2 Risikoanalyse

Kernstück des LkSG ist die Risikoanalyse, die gem. § 5 Abs. 4 LkSG einmal im Jahr sowie anlassbezogen von den Unternehmen durchzuführen ist. Dazu muss von den Unternehmen ein Risikomanagement eingerichtet werden. Dies kann etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragen erfolgen.

Ziel der Risikoanalyse ist es, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu erkennen und für die weitere Bearbeitung zu priorisieren. 

Unterschieden wird zwischen einer regelmäßigen und anlassbezogenen Risikoanalyse.

Die regelmäßige Risikoanalyse muss einmal im Jahr stattfinden und betrifft alle Risiken im eigenen Geschäftsbereich und die des unmittelbaren Zulieferers.

Die anlassbezogene Analyse wird zum einem durch substantiierte Kenntnis möglicher Verletzungen bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern ausgelöst, zum anderen bei Änderung der Geschäftstätigkeit, die mit konkreten neuen Risiken einhergehen.

Bei Betrachtung der Risiken ist auf die Perspektive der Beschäftigten abzustellen. Die Risiken werden zunächst abstrakt ermittelt, um danach nach einer konkreten Betrachtung je nach Gewichtung priorisiert zu werden.

3.3 Präventionsmaßnahmen

Werden Risiken erkannt, müssen geeignete präventive Maßnahmen ergriffen werden. Die Risiken sollen durch entsprechende Maßnahmen minimiert und beendet werden.

So können zum Beispiel Menschenrechtsklauseln vertraglich mit den Zulieferern vereinbart werden, Kontrollmaßnahmen eingeführt, Schulungen angeboten oder ein (oder mehrere) Menschenrechtsbeauftragte ernannt werden.

Liegen bereits Menschenrechtsverletzungen vor, so sind gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LkSG unverzüglich wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Auch hier gilt ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab, wonach sich zunächst auf den eigenen Geschäftsbereich konzentriert werden soll. Als ultima ratio sind die Geschäftsbeziehungen abzubrechen.

3.4 Berichtspflichten

Ausgangspunkt für die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten ist die Grundsatzerklärung gem. § 6 Abs. 2 LkSG. Die Grundsatzerklärung beschreibt des Verfahrens, mit dem die Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Darin enthalten sind die aufgrund der Risikoanalyse festgestellten prioritären Risiken und festgelegten Erwartungen, die das Unternehmen an Beschäftigte und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

Die Unternehmen sind dazu verpflichtet zu dokumentieren, wie sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, vgl. § 10 Abs. 1 LkSG.

Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Veröffentlichung eines Jahresberichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG verpflichtet. 

Diese Berichte werden jährlich zur Kontrolle an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geschickt und erfolgen durch Beantwortung eines Fragebogens. Der Bericht erfolgt jeweils für das vergangene Geschäftsjahr und soll Auskunft darüber geben, ob und welche Risiken identifiziert worden sind, was dagegen unternommen worden ist, wie die Maßnahmen bewertet werden und welche Schlussfolgerungen für die Zukunft gezogen werden.

Der Jahresbericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres bei dem BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite veröffentlich werden. Die Einreichung des Berichts kann voraussichtlich elektronisch erfolgen.

4 Folgen der Missachtung

Kommen Unternehmen ihrer Pflicht zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen oder dem wirksamen Abstellen von bekannten Verletzungen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes (diese gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz).

Zudem können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von in der Regel wenigstens 175.000 €, bei bestimmten Verstößen höhere Bußgelder, für bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sein.

Eine Haftung für die Zulieferer bleibt, ebenso wie eine zivilrechtliche Haftung, weiterhin ausgeschlossen.

5 Ausblick

Das LkSG erfordert die Einrichtung eine internen Compliancesystems, mit dem die Lieferketten laufend hinsichtlich Risiken analysiert und Vorsorge vor möglichen Verstößen getroffen werden muss, was die bereits vorhandenen anderweitigen Compliance-Anforderungen nochmal deutlich erhöhen wird. Folge des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes könnte der Rückzug aus Entwicklungsländern sein.

Eine Pflicht zur Beendigung von Lieferketten, in denen die Maßgaben dieses Gesetzes nicht erfüllt werden können, ist nicht verankert. Allerdings ist dann mit den oben genannten Konsequenzen zu rechnen.

Für Rückfragen steht Ihnen das WTS Experten-Team gerne zur Verfügung.

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil
Autor
Kerstin Kind
Director
Rentenberater
Frankfurt
zum Profil
Beitrag erschienen in HR Taxes Newsletter #2/2023
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