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05.09.2023

Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen

Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur globalen Mindestbesteuerung ("PillarTwo")

Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen beschlossen. Dieser nun beschlossene Regierungsentwurf weicht in einigen Punkten von dem nur knapp einen Monat zuvor veröffentlichten Referentenentwurf des BMF ab (vgl. zum Referentenentwurf TAX WEEKLY # 26/2023): Neben weiterer Konkretisierung von Definitionen, Einführung von Begriffsbestimmungen sowie Umsetzung von Regelungen aus der OECD Agreed Administrative Guidance („AGG“) vom 01.02.2023, wie auszugsweise in § 4 MinStG-E zum Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile sowie § 5 MinStG-E zu ausgeschlossenen Einheiten, ergeben sich auch im Bereich der steuerlichen Begleitmaßnahmen wesentliche Änderungen sowie einige Anpassungen im Handelsrecht:

  • Staatsfonds sind keine oberste Muttergesellschaft: § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 setzt Punkt 1.4 der AGG um. Nun werden über Staatsfonds gehaltene Beteiligungen mit einer Direktbeteiligung der öffentlichen Hand gleichgestellt. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Ermittlung der Umsatzgrenze nach § 1 Abs. 1 MinStG-E.
  • Keine Berücksichtigung von Push-Down-Accounting bei der Ermittlung des Mindeststeuer- Gewinns/-Verlusts: Durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 15 Abs. 1 MinStG-E wird geregelt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindesteuer-Jahresfehlbetrags Effekte aus etwaigem Push-Down-Accounting zu eliminieren sind. Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwertes von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, sollen nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen sein. Satz 3 normiert eine Rückausnahme hiervon, wenn der betreffende Beteiligungserwerb vor dem 01.12.2021 stattfand und es der Unternehmensgruppe nicht möglich ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen zu bestimmen.
  • Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten für den Emittenten und den Inhaber: Der neu eingeführte § 17 MinStG-E setzt Punkt 2.3 der AGG um und enthält Bestimmungen zur einheitlichen Einstufung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital für den Emittenten und den Inhaber.
  • Konkretisierung des Dividendenkürzungsbetrags bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten: Durch Einführung eines Satzes 2 in § 20 Abs. 2 MinStG-E wird der Punkt 2.3 der AGG umgesetzt und geregelt, dass bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten der Dividendenkürzungsbetrag nur bezogen auf den Teil der Dividende angewendet wird, der auf die Eigenkapitalkomponente des Finanzinstruments entfällt.
  • Konkretisierung bei der Behandlung steuerlicher Zulagen: Mit der Anpassung des § 27 MinStG-E werden einige klarstellende Bestimmungen zur Behandlung steuerlicher Zulagen aufgenommen.
  • Verschärfung des Konsolidierungswahlrechts für Gruppenbesteuerungssysteme: Mit dem Wahlrecht nach § 35 MinStG-E kann die berichtspflichtige Geschäftseinheit beantragen, dass die Konsolidierungsgrundsätze der obersten Muttergesellschaft auf Geschäftsvorfälle zwischen den Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets angewendet werden. Die Verschärfung des Wahlrechts liegt darin, dass dies nicht mehr nur zwischen dem Gruppenbesteuerungsregime unterliegenden Geschäftseinheiten (Organkreis) einheitlich ausgeübt werden muss, sondern einheitlich für alle Einheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet.
  • Handelsbilanz II als möglicher qualifizierter Konzernabschluss für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour: In § 84 MinStG-E werden die Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour geregelt. Während im Referentenentwurf auch die Handelsbilanz II als qualifizierter Konzernabschluss anerkannt werden sollte, wird nun allgemeiner auf die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen und ohne Anpassungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.
  • Einführung einer Auskunftspflicht gegenüber dem Steuererklärungspflichtigen: Nachdem in § 90 des Referentenentwurfs bisher nur die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen normiert war, werden mit Einführung des § 91 Abs. 1 Satz 7 MinStG-E alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint Venture-Tochtergesellschaften verpflichtet, gegenüber dem Steuererklärungspflichtigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.

 

Der Regierungsentwurf enthält wichtige Begleitmaßnahmen, die sich auf andere Steuergesetze beziehen:

  • Keine Abschaffung der Lizenzschranke § 4j EStG: Nach § 4j EStG sind Aufwendungen für die Rechteüberlassungen an nahestehende Personen nicht oder nicht vollständig abzugsfähig, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger einer niedrigen Besteuerung im Sinne des AStG (aktuell: 25 %) unterliegen. Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass der § 4j EStG aufgehoben wird. Der Regierungsentwurf lässt von diesem Vorhaben ab und sieht lediglich eine Herabsetzung der Niedrigsteuerschwelle von 25 % auf 15 % vor, um eine Anpassung an die Regelungen des MinStG zu erreichen.
  • Keine Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen: Die im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen ist ersatzlos gestrichen.
  • Weiterhin Absenkung der Niedrigsteuergrenze in der Hinzurechnungsbesteuerung von derzeit 25 % auf künftig 15 %: Wie bereits im Referentenentwurf bestimmt, soll auch nach dem Regierungsentwurf die Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt werden.
  • Verschärfung der Wegzugbesteuerung: Die begünstigte Besteuerung von Dividenden nach § 6 AStG a.F. führte teilweise dazu, dass Ausschüttungen nach einem Wegzug nicht besteuert wurden. § 6 AStG n.F. regelt für Wegzüge nach dem 31.12.2021, dass bei substanziellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 % des gemeinen Werts der Anteile) eine anteilige Festschreibung der Wegzugssteuer und ein Widerruf der Stundung erfolgt. Mit dem neuen § 21 Abs. 3 Satz 2 AStG soll diese Regelung nun auch auf Altfälle (Wegzüge vor dem 01.01.2022) ausgeweitet werden. Vor dem Kabinettbeschluss des vorliegenden Änderungsgesetzes erfolge Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähre sind nicht betroffen.
  • Anpassung des Handelsgesetzbuchs im Zusammenhang mit dem MinStG-E: § 274 HGB soll dahingehend geändert werden, dass bei der Ermittlung latenter Steuern Differenzen nicht berücksichtigen werden dürfen, die aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder eines ausländischen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie (EU) 2022/2523 resultieren. Darüber hinaus sollen im § 285 HGB (Anhang) sowie § 314 HGB (Konzernanhang) neue Angabepflichten geschaffen werden.

 

Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Gesetzes wird in seiner Sitzung am 29.09.2023 erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen werden.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#31/2023 - Bundeskabinett beschließt auch Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes
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