Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Events
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • Leipzig
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Legal
  • Industries
  • Centers of Excellence
  • KI im Steuerbereich
  • plAIground
  • Pillar Two
  • Sustainability Services (ESG)
  • E-Rechnung | ViDA
  • Country by Country Reporting (CbCR)
  • US Steuer- & Zollpolitik
  • News
  • Tax Weekly
  • KI Studie 2024
  • Newsletter
  • Webinare
  • Podcasts
  • WTS Journal
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Benefits
  • Dein Einstieg
  • Stay in Touch
  • FAQs Karriere
  • Jobbörse
  • WTS im Überblick
  • Werte und Vision
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Auszeichnungen
  • Corporate Responsibiltiy
  • Tax CMS
  • Corporate Tax
  • Customs
  • Financial Services Tax
  • GreenTax & Energy
  • HR Taxes
  • Indirect Tax / VAT
  • International Tax & Permanent Establishments (ITP)
  • International Tax Desks
  • Mergers & Acquisitions Tax
  • Private Clients
  • Tax Controversy / Tax Disputes
  • Transfer Pricing
  • Digital Trends
  • Digital Partnering
  • Digitale Tools und Lösungen
  • End-to-End Prozesse
  • KI im Steuerbereich
  • SAP S/4HANA Tax
  • Übersicht der internationalen Ertragsteuersätze (CIT rates)
  • Case Studies
  • Alle digitalen Services
  • Alle Legal Services
  • Civil & Commercial Law
  • Climate Regulation & Energy Law
  • Corporate Law
  • Data Privacy & IT Law
  • Employment Law
  • Global Expatriate Service
  • Legal Operate
  • Litigation
  • AI-Driven Next Generation Compliance
  • Alle Industries Services
  • Banking
  • Insurance
  • Mittelstand
  • Real Estate
  • Performance & Restructuring Tax Services
  • Sustainability Services (ESG)
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Webinar Anmeldung
  • Der WTS Steuer Podcast
  • Dein Einstieg als Schüler:in
  • Dein Einstieg als Student:in
  • Dein Einstieg als Absolvent:in
  • Dein Einstieg als Berufserfahrene:r
  • Bewerbungsprozess
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Erlangen
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Kolbermoor
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • Alle Standorte
  • Standort Berlin
  • Standort Düsseldorf
  • Standort Erlangen
  • Standort Frankfurt
  • Standort Hamburg
  • Standort Hannover
  • Standort Kolbermoor
  • Standort Köln
  • Standort Leipzig
  • Standort München
  • Standort Nürnberg
  • Standort Regensburg
  • Standort Rosenheim
  • Standort Stuttgart
  • Unsere Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Diversity
  • Kulturelles Engagement
  • Integrierte Rechts- und Steuerberatung
  • Internationale Gehalts- und Schattenabrechnungen
  • Internationale Mitarbeiterentsendungen/Globale Mobilität
  • Internationale Mitarbeitereinsätze und Projektgeschäft
  • Lohnsteuer
  • Nationale Lohn- und Reisekostenabrechnungen
  • Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht
  • Work from Anywhere
  • HR Beratung
  • DAC 7
  • Compliance Manager
  • Comply
  • plAIground
  • VAT Health-Check
  • CbCR Risk Analyser
  • CbCR-2-XML
  • TPmanager
  • TPcoordinator
  • CbCRmanager
  • Tax CMS
  • Cesop
  • GewStmanager
  • Digital Process Automation
  • End-to-End Ertragsteuer-Prozesse
  • End-to-End Umsatzsteuerprozesse
  • End-to-End Zoll-Prozesse
  • End-to-end-Transfer Pricing Prozess
  • End-to-End Grundsteuer-Prozesse
  • Energiewirtschaftliche Prozesse
  • Nachhaltigkeitsreporting GRI207
  • Tax CMS
  • Case Study Hartmann Gruppe
  • Case Study WTS TPcompiler
  • Case Study Berechnung von Verrechnungspreisen
  • Case Study CbCR Table I
  • NOW@WTS
  • Presse
  • Events
  • Kontakt
Deutsch
English
  • English
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Algeria
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Cape Verde
  • Central African Republic
  • Chad
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Congo Brazzaville
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Democratic Republic of Congo
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Equatorial Guinea
  • Estonia
  • Eswatini
  • Ethiopia
  • Finland
  • Frankreich
  • Gabon
  • Gambia
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Liberia
  • Libya
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Madagascar
  • Malawi
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritania
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • North Macedonia
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Rwanda
  • São Tomé and Príncipe
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Sierra Leone
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • Somalia
  • South Africa
  • South Sudan
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sudan
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Zimbabwe
  • Services Clothing
    • Tax
      • Tax CMS
      • Corporate Tax
      • Customs
      • Financial Services Tax
      • GreenTax & Energy
      • HR Taxes
        • Integrierte Rechts- und Steuerberatung
        • Internationale Gehalts- und Schattenabrechnungen
        • Internationale Mitarbeiterentsendungen/Globale Mobilität
        • Internationale Mitarbeitereinsätze und Projektgeschäft
        • Lohnsteuer
        • Nationale Lohn- und Reisekostenabrechnungen
        • Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht
        • Work from Anywhere
        • HR Beratung
      • Indirect Tax / VAT
        • DAC 7
      • International Tax & Permanent Establishments (ITP)
      • International Tax Desks
      • Mergers & Acquisitions Tax
      • Private Clients
      • Tax Controversy / Tax Disputes
      • Transfer Pricing
    • Digital
      • Digital Trends
      • Digital Partnering
      • Digitale Tools und Lösungen
        • Compliance Manager
        • Comply
        • plAIground
        • VAT Health-Check
        • CbCR Risk Analyser
        • CbCR-2-XML
        • TPmanager
        • TPcoordinator
        • CbCRmanager
        • Tax CMS
        • Cesop
        • GewStmanager
        • Digital Process Automation
      • End-to-End Prozesse
        • End-to-End Ertragsteuer-Prozesse
        • End-to-End Umsatzsteuerprozesse
        • End-to-End Zoll-Prozesse
        • End-to-end-Transfer Pricing Prozess
        • End-to-End Grundsteuer-Prozesse
        • Energiewirtschaftliche Prozesse
        • Nachhaltigkeitsreporting GRI207
        • Tax CMS
      • KI im Steuerbereich
      • SAP S/4HANA Tax
      • Übersicht der internationalen Ertragsteuersätze (CIT rates)
      • Case Studies
        • Case Study Hartmann Gruppe
        • Case Study WTS TPcompiler
        • Case Study Berechnung von Verrechnungspreisen
        • Case Study CbCR Table I
      • Alle digitalen Services
    • Advisory
    • Legal
      • Alle Legal Services
      • Civil & Commercial Law
      • Climate Regulation & Energy Law
      • Corporate Law
      • Data Privacy & IT Law
      • Employment Law
      • Global Expatriate Service
      • Legal Operate
      • Litigation
      • AI-Driven Next Generation Compliance
    • Industries
      • Alle Industries Services
      • Banking
      • Insurance
      • Mittelstand
      • Real Estate
    • Centers of Excellence
      • Performance & Restructuring Tax Services
      • Sustainability Services (ESG)
    Services

    Mehr über unsere umfassenden Services

    ESG 

    Unsere Sustainability Services im Überblick

  • Experten
  • Hot Topics Clothing
    • KI im Steuerbereich
    • plAIground
    • Pillar Two
    • Sustainability Services (ESG)
    • E-Rechnung | ViDA
    • Country by Country Reporting (CbCR)
    • US Steuer- & Zollpolitik
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Ready for the game?
  • News & Knowledge Clothing
    • News
    • Tax Weekly
    • KI Studie 2024
    • Newsletter
      • Newsletter Übersicht
      • Newsletter Anmeldung
    • Webinare
      • Webinar Anmeldung
    • Podcasts
      • Der WTS Steuer Podcast
    • WTS Journal
    News & Knowledge

    Aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern, Digitalisierung sowie Financial & Deal Advisory.

    Unser Podcast
  • Karriere Clothing
    • WTS als Arbeitgeber
    • Warum WTS
    • Benefits
    • Dein Einstieg
      • Dein Einstieg als Schüler:in
      • Dein Einstieg als Student:in
      • Dein Einstieg als Absolvent:in
      • Dein Einstieg als Berufserfahrene:r
      • Bewerbungsprozess
    • Stay in Touch
    • FAQs Karriere
    • Jobbörse
    Deine Karriere bei WTS 

    Different. Like you.

  • Über uns Clothing
    • WTS im Überblick
    • Werte und Vision
    • Unser Management Team
    • Unsere Partner
      • Partner München
      • Partner Berlin
      • Partner Düsseldorf
      • Partner Erlangen
      • Partner Frankfurt
      • Partner Hamburg
      • Partner Hannover
      • Partner Köln
      • Partner Kolbermoor
      • Partner Nürnberg
      • Partner Regensburg
      • Partner Rosenheim
      • Partner Stuttgart
    • Unsere Geschichte
    • Unsere Standorte
      • Alle Standorte
      • Standort Berlin
      • Standort Düsseldorf
      • Standort Erlangen
      • Standort Frankfurt
      • Standort Hamburg
      • Standort Hannover
      • Standort Kolbermoor
      • Standort Köln
      • Standort Leipzig
      • Standort München
      • Standort Nürnberg
      • Standort Regensburg
      • Standort Rosenheim
      • Standort Stuttgart
    • Auszeichnungen
    • Corporate Responsibiltiy
      • Unsere Umwelt
      • Soziales Engagement
      • Diversity
        • NOW@WTS
      • Kulturelles Engagement
    Über uns

    WTS im Überblick: Was uns besonders macht

    Interesse an unseren Kunstführungen im Münchner Werksviertel? 

  • Suche
Home Services WTS Journal #03/2024
  • WTS Journal #03/2024
  • Steuerpolitik
  • Tax National
  • Tax International
  • Legal
  • Advisory
  • Digital
  • Inhaltsverzeichnis
  • Suche
  • WTS Journal #03/2024 Deutschland Entwurf der Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen

Entwurf der Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen

StB/FBIStR Prof. Dr. Axel Nientimp, Melanie Appuhn-Schneider und Viktor Gryshko, alle Düsseldorf
Key Facts
  • Steuerpflichtige müssen glaubhaft machen, dass von Anfang an zu erwarten war, dass sie den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung erbringen können, und dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird.

  • Der BMF-Entwurf enthält u.a. Kriterien zur diesbezüglichen Prüfung.

  • Die Höhe des Zinsabzugs wird regelmäßig durch den „Gruppenzinssatz“ begrenzt. Hinsichtlich des heranzuziehenden Ratings gibt der BMF-Entwurf eine Reihenfolge vor.

  • Vermittlung oder Weiterleitung von Finanzmitteln stellen regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar. Ist die Finanzierungsfunktion eine Primärfunktion, wie etwa im Banken- und Versicherungsbereich, gelten Ausnahmen.

  • Der zeitliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3d AStG wird präzisiert. Hierbei wird insbesondere zwischen neu vereinbarten und bestehenden Finanzierungsbeziehungen unterschieden.

BMF-Entwurf vom 14.08.2024

Mit Schreiben vom 14.08.2024 hat das BMF den Entwurf einer Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 06.06.2023 (VWG VP) hinsichtlich des Themenbereichs konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP) veröffentlicht. Der Entwurf berücksichtigt u. a. die neuen Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG und enthält eine Reihe von Klarstellungen für die Anwendung der Regeln auf grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen. Eine finale Fassung wird bis Ende des Jahres erwartet. Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte aus diesem BMF-Entwurf kurz zusammengefasst:

Klarstellung zum Anwendungszeitraum des § 1 Abs. 3d AStG (Tz. 3.146 im BMF-Entwurf)

Grundsätzlich gilt § 1 Abs. 3d AStG für Aufwendungen aus Finanzierungsbeziehungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für Aufwendungen betreffend Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 01.01.2024 vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor diesem Termin begonnen hat, sieht der Entwurf eine Anwendung von § 1 Abs. 3d AStG nur vor, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31.12.2023 wesentlich geändert oder über den 31.12.2024 fortgeführt wird. Für Aufwendungen aus über mehrere Jahre laufenden Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 01.01.2024 vereinbart wurden, deren tatsächliche Durchführung vor diesem Termin begonnen hat und ohne wesentliche Änderung fortgeführt wird, gelten in 2024 die gesetzlich vermuteten Kriterien also nicht, sondern vielmehr erst ab 2025.

Schuldentragfähigkeit (Tz. 3.123 - 3.131 im BMF-Entwurf)

Für die Anerkennung des Aufwands aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ist glaubhaft zu machen, dass der Kapitaldienst (Zins und Tilgung) seitens des Schuldners erbracht werden und ernstlich von einer Kapitalüberlassung auf Zeit ausgegangen werden kann. Mithin gilt es insbesondere festzustellen, ob von Anfang an ausreichende Vermögenswerte oder Zahlungsflüsse zu erwarten sind, um den Darlehensgeber zu befriedigen. Dabei können auch die mit dem überlassenen Kapital erworbenen Vermögenswerte oder andere Vermögenswerte des Schuldners einzubeziehen sein. Im BMF-Entwurf wird betont, dass die Überlassung des Kapitals nicht schon deswegen fremdunüblich ist, weil eine Anschlussfinanzierung notwendig wird. Dies ist in der Gesamtschau der Verhältnisse zu beurteilen (Tz. 3.124 im BMF-Entwurf).  

Auch besonders risikobehaftete Finanzierungen, die beispielsweise im Bereich der Start-up-Finanzierung marktüblich sind, können fremdüblich sein (Tz. 3.125 im BMF-Entwurf).

Als weiteres kumulativ zu erfüllendes Kriterium für die Fremdüblichkeit des Aufwands aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe verlangt § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Der BMF-Entwurf geht davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann Fremdkapital aufnimmt, „wenn damit wenigstens eine begründete Aussicht auf eine Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt“. Bei dieser Überlegung sind auch die realistischen Handlungsalternativen des Darlehensnehmers zu berücksichtigen (Tz. 3.126 im BMF-Entwurf). Darlehensaufnahmen für eine Gewinnausschüttung stehen nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich im Einklang mit dem Unternehmenszweck (Tz. 3.127 im BMF-Entwurf). Bei Akquisitionsfinanzierungen wird es grundsätzlich fremdüblich sein, einen Kapitalpuffer einzuplanen und diesen kurzfristig in einem unternehmensgruppeninternen Cash Pool anzulegen (Tz. 3.128 im BMF-Entwurf).

Glaubhaftmachung der Kriterien (Tz. 3.129 und 3.130 im BMF-Entwurf)

Für eine Glaubhaftmachung der Kriterien von § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat u. a. aufzuzeigen, dass der Kapitaldienst erbracht werden kann und welchem Zweck das Darlehen dient. Für die Glaubhaftmachung kann z. B. eine Prognoserechnung verwendet werden, die auch eine Anschlussfinanzierung einschließen kann (Tz. 3.129 im BMF-Entwurf). Soweit dies nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist nach § 1 Abs. 1 AStG die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte Minderung der Einkünfte in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig zu machen (Tz. 3.130 im BMF-Entwurf).

Anwendung des Gruppenratings als Grundsatz (Tz. 3.132 - 3.145 im BMF-Entwurf)

§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG bestimmt grundsätzlich das Unternehmensgruppenrating als Maßstab für die Bonität des Darlehensnehmers. Dies gilt laut BMF-Entwurf allerdings nur, soweit die individuelle Bonität des Darlehensnehmers nicht besser ist (Tz. 3.133 im BMF-Entwurf). Diese Einschränkung bei einer höheren Bonität des Schuldners findet sich so allerdings nicht in § 1 Abs. 3d AStG, wird aber wahrscheinlich nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen relevant sein.

Hinsichtlich des heranzuziehenden Ratings der Unternehmensgruppe gibt der BMF-Entwurf eine Reihenfolge vor. Grundsätzlich ist vorrangig ein veröffentlichtes Rating zu verwenden. Nachrangig heranzuziehen sind private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben werden. Für mit Hilfe von marktüblicher Ratingsoftware erstellte Ratings ist zu dokumentieren, wie qualitative Faktoren beim Rating sachgerecht berücksichtigt wurden (Tz. 3.135 im BMF-Entwurf). Sollte die Unternehmensgruppe über kein Rating verfügen, kann auch auf ein bestehendes Rating der obersten Gruppengesellschaft abgestellt werden. Sollte die oberste Gruppengesellschaft über kein Rating verfügen, kann aus Vereinfachungsgründen akzeptiert werden, dass ein Unternehmensgruppenrating auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe anhand der Finanzierungskosten der Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten bestimmt wird (Tz. 3.136 im BMF-Entwurf).

Für einen Nachweis der Fremdüblichkeit eines vom Gruppenrating abweichenden Ratings des Darlehensnehmers ist ggf. ein Konzernrückhalt zu berücksichtigen. Ausgehend vom Funktions- und Risikoprofil wird sowohl ein Top-Down-Ansatz ausgehend vom Konzernrating als auch ein Bottom-Up-Ansatz vom Stand-Alone-Rating diskutiert (Tz. 3.140 ff. im BMF-Entwurf).

Für den Nachweis des Steuerpflichtigen in Bezug auf das Einzelrating wird gefordert, dass u. a. in das Rating für den konkreten Darlehensnehmer qualitative sowie quantitative Faktoren sachgerecht einbezogen und Verzerrungen durch Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen eliminiert und demzufolge nur fremdübliche Kennzahlen verwendet werden (Tz. 3.142 im BMF-Entwurf). Wie dies konkret zu tun ist und welche Faktoren hier als wesentlich gesehen werden, wird nicht weiter detailliert. Dies birgt erhebliche Unsicherheiten für die Steuerpflichtigen und sollte sowohl näher präzisiert als auch mit konkreten Beispielen unterfüttert werden.

Wird für alle Finanzierungsbeziehungen zum Inland das Gruppenrating angewandt, ist keine Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit (Garantiegebühr) anzusetzen (Tz. 3.145 BMF-Entwurf).

Finanzierungsleistungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung (Tz. 3.147 - 3.149 im BMF-Entwurf)

§ 1 Abs. 3e AStG bestimmt als Regelfall die Vermittlung und Weiterleitung von Finanzierungen sowie die Steuerung von Finanzmitteln als funktions- und risikoarme Dienstleistung. Der BMF-Entwurf folgt hier aber weiter dem BFH und sieht die Preisvergleichsmethode als Regelfall zur Bestimmung von Fremdvergleichspreisen für Kapitalüberlassungen an. Sollte eine Finanzierungsgesellschaft allerdings nicht über die Fähigkeit und die Befugnis verfügen, das Risiko dieses Finanzierungsgeschäfts zu kontrollieren oder es zu tragen, so sieht die Finanzverwaltung als Vergütung für die Vermittlung, die Hingabe bzw. Weiterreichung des Kapitals und die damit verbundene funktions- und risikoarme Dienstleistung nur eine risikolose Rendite vor (Tz. 3.147 im BMF-Entwurf).

Aber: Ausnahme, sofern Finanzierungsfunktion eine Primärfunktion darstellt

Gleichzeitig sieht der BMF-Entwurf Finanzierungsfunktionen regelmäßig als Unterstützungsfunktionen für das eigentlich wertschöpfende Kerngeschäft an. Ist die Finanzierungsfunktion eine Primärfunktion, wie etwa im Banken- und Versicherungsbereich, gelten Ausnahmen (Tz. 3.148 im BMF-Entwurf).

Bei Finanzierungsfunktionen im Inland können die Finanzbehörden anhand einer Funktions- und Risikoanalyse ggf. nachweisen, dass es sich um höherwertige Funktionen handelt (Tz. 3.149 im BMF-Entwurf). Hier wird allerdings eine Beweislastumkehr vorgenommen, da auch für die Geltendmachung der Höherwertigkeit von Seiten der Finanzbehörden nur auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abgestellt werden soll.

Implikationen für die Praxis

Für Steuerpflichtige ist es mithin empfehlenswert, eine Überprüfung des bisherigen Bepreisungsprozesses vorzunehmen. Mit Blick auf § 1 Abs. 3d und 3e AStG und die Erläuterungen durch den BMF-Entwurf sind die Unternehmen im Rahmen der Vorbereitung der Verrechnungspreisdokumentation gut beraten, Folgendes anzugehen:

  • Durchführung einer Liquiditäts- und Finanzbedarfsanalyse für alle betroffenen Finanzierungsbeziehungen sowie Darstellung der prospektiven Kapitaldienstfähigkeit der Darlehensnehmer (z.B. mit Hilfe von Cash-Flow-Prognosen über die gesamte Laufzeit der einzelnen Darlehensbeziehungen).
  • Überprüfung des Finanzierungszinssatzes unter Berücksichtigung der Bonität der Unternehmensgruppe.
  • Überprüfung des Funktions- und Risikoprofils insbesondere bei Weiterleitungsdarlehen und Finanzierungsgesellschaften und ggf. Anpassung der Vergütung.
bild nientimp-axel
Kontakt
Prof. Dr. Axel Nientimp
axel.nientimp@wts.de
bild appuhn-schneider-melanie
Kontakt
Melanie Appuhn-Schneider
melanie.appuhn-schneider@wts.de

Bildquelle: Pexels, Maria Orlova

weitere Artikel

Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • KI im Steuerbereich
  • plAIground
  • Pillar Two
  • Sustainability Services (ESG)
  • E-Rechnung | ViDA
Karriere
  • Jobbörse
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Dein Einstieg
  • Stay in Touch
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Experten
  • Über uns
  • Werte und Vision
  • Unsere Partner
  • Corporate Responsibiltiy
  • Auszeichnungen
© 2025 WTS Impressum Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem AGBs Informationen für Lieferanten