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16.08.2018

Änderung der für das Energiesteuergesetz anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zum 15.09.2018

Inhaber von energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen müssen ihre Erlaubnisse prüfen und ggf. einen Änderungsbedarf anzeigen

Keyfacts
Ab dem 15.09.2018 wird energiesteuerrechtlich auf die am 01.01.2018 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur abgestellt (bisher: am 01.01.2002 geltende Fassung)
Rechtsanpassung soll inhaltlich zu keinen steuerlichen Änderungen führen
Erlaubnisinhaber sollten ihr zuständiges Hauptzollamt bei einem festgestellten Änderungsbedarf zeitnah kontaktieren
Daraufhin werden bestehende Erlaubnisse angepasst oder neue Erlaubnisse ausgestellt
Ca. 3.500 Erlaubnisse von der Rechtsänderung betroffen

Die für das Energiesteuergesetz anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur wurde zum 15.09.2018 von der am 01.01.2002 geltenden Fassung auf die am 01.01.2018 geltenden Fassung geändert. Die Anpassungen des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind durch den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission 2018/552 vom 06.04.2018 unionsrechtlich vorgegeben und erfolgen durch eine am 05.07.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rechtsverordnung. Nach dem Bundesfinanzministerium soll diese inhaltlich zu keinen steuerlichen Änderungen führen. Das bedeutet, dass grundsätzlich die gleichen Erzeugnisse wie bisher unter die jeweiligen energiesteuerrechtlichen Tatbestände fallen.

Inhaber von formalen Erlaubnissen nach dem EnergieStG (bspw. als Steuerlager, registrierter Empfänger oder Verwender (z. B. § 25 EnergieStG)) sind aufgrund der Rechtsänderung verpflichtet, die ihnen erteilten Erlaubnisse auf Aktualität zu überprüfen. Ein gegebenenfalls erforderlicher Änderungsbedarf ist beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die entsprechenden Erlaubnisse sind daraufhin anzupassen oder neu auszustellen. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass ca. 3.500 Erlaubnisse von der Rechtsänderung betroffen sind.

Die erlaubnispflichtigen Energieerzeugnisse sind in § 4 EnergieStG geregelt. Änderungen gab es lediglich bei der Nr. 3 (Leichtöle und Zubereitungen, mittelschwere Öle, Gasöle, Heizöle; Testbenzine, Spezialbenzine und mittelschweres Öl zu anderer Verwendung nur dann, wenn sie als lose Waren befördert werden) und der Nr. 9 (insbesondere als Kraft- oder Heizstoff bestimmter Fettsäuremethylester (Biodiesel)).

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Waren der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur in § 4 Nr. 3 EnergieStG neu aufgenommen wurden. Hierbei handelt es sich um Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle. Unter § 4 Nr. 9 EnergieStG fallen neben Fettsäuremethylester (Biodiesel) bestimmte chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Entsprechend der europäischen Vorgabe hat der Gesetzgeber hier eine Konkretisierung getroffen.

Im Einzelnen lauteten die Neufassungen wie folgt:

§ 4 Nr. 3 EnergieStG

Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,

§ 4 Nr. 9 EnergieStG

Waren der Unterpositionen

a) 3824 99 86, 3824 99 93,
b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

Erlaubnisinhaber sollten die energiesteuerrechtlichen Erlaubnisse ihres Unternehmens kurzfristig überprüfen. Sofern sich Änderungen bzgl. der betroffenen KN-Nummern ergeben, sollte das zuständige Hauptzollamt zeitnah kontaktiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die angepassten Erlaubnisse zum 15.09.2018 vorliegen. Bisher hat die Finanzverwaltung keine Übergangsregelung für die bisherigen Erlaubnisse gewährt, obwohl das Thema bereits adressiert ist.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass auch nach der Rechtsänderung ein statischer Verweis auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Kombinierte Nomenklatur vorliegt (nunmehr auf den 01.01.2018, bislang auf den 01.01.2002). Da die Kombinierte Nomenklatur grundsätzlich jährlich angepasst wird, empfehlen wir weiterhin für die zollrechtliche (aktuelle KN) und die energiesteuerrechtliche (KN zum 01.01.2018) Abwicklung zwei getrennte Warentarifnummern im Warenwirtschaftssystem zu pflegen. Voraussichtlich ab dem Jahr 2019 wird es hier wieder zu Abweichungen zwischen den Systemen kommen.

Vor diesem Hintergrund ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aktualität der dem zuständigem Hauptzollamt eingereichten Betriebserklärungen regelmäßig zu überprüfen ist. Änderungen der angezeigten Verhältnisse sind der Behörde grundsätzlich unverzüglich mitzuteilen.

Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
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